Historische Zahlungsbedingungen

Die früheste historisch überlieferte Erwähnung, wie man mit Kunden umgeht, steht im Codex Hammurabi (1728-1686 v.Chr.) Buch III § 118, Abs. 54-57:

’sum-ma a wi-lam - e-hi-il-tum - si-bau-su-ma - assat-su-mar-su u mar at-su - satti zkam - bit-sa-a-a-ma-ni-su-nu’

Zu Deutsch: Wenn ein Kunde wegen einer nicht bezahlten Schuld erwischt wird, und er sein Weib an Zahlungs statt gibt, dann soll sie drei Jahre arbeiten im Hause des Geschädigten.

Obwohl Hammurabi als der bedeutendste altorientalische Gesetzgeber gilt (allein schon sein § 118, Abs.54-57 beweist das!), werden wir vorläufig noch Abstand nehmen, diese weise Bestimmung in unsere Zahlungsbedingungen aufzunehmen, obwohl damit unser Mangel an Mitarbeiterinnen im Management ein für alle Mal zu beheben wäre.

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